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Allgemeine Geschäfts-,
Lieferungs- und
(1)
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma Klaus Riedel
GmbH sind
Bestandteil eines jeden mit den Vertragspartnern abgeschlossenen
Vertrages,
soweit es sich um Vollkaufleute, juristische Personen des
öffentlichen Rechts
oder ein öffentliches Sondervermögen handelt. Anderen
Bestellern gegenüber
finden diese Bedingungen die durch das AGB-Gesetz vom 09.12.1976
gebotene
eingeschränkte Anwendung. (2)
Vereinbarungen, die von nachfolgenden Bedingungen abweichen,
bedürfen zur
Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch die
Firma Klaus Riedel GmbH. (3)
Maßgebend für den Vertragsinhalt sind die
Auftragsbestätigungen der Firma Klaus Riedel GmbH und beim Fehlen einer solchen, die aus der
Bestellung
des Vertragspartners ersichtlichen Bedingungen im Zusammenhang mit
einem etwa
geführten Schriftwechsel. (4)
Diese Bestimmungen gelten bei ständiger
Geschäftsbeziehung auch für alle
künftigen Geschäfte. Sollten Einzelbestimmungen
unwirksam sein oder werden,
werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. § 2
Preise und
Zahlungsbedingungen (1)
Die Preise verstehen sich in Euro und ab Lager ausschließlich
Verpackungen
zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweils geltenden
Höhe. (2)
Die Firma Klaus Riedel GmbH behält sich vor, den im
Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses geltenden Verkaufspreis für den Tag der
Lieferung neu
festzusetzen, wenn die vereinbarte Lieferfrist mehr als vier Monate
beträgt. (3)
Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug zu leisten. Skonto wird nur nach
ausdrücklicher Vereinbarung gewährt, die Inhalt der
Auftragsbestätigung der
Firma Klaus Riedel GmbH sein muss. (4)
Bei der Überschreitung des Zahlungstermins werden Zinsen von
2% über dem
jeweiligen Bundesbankdiskontsatz berechnet, sofern die Firma Klaus Riedel GmbH nicht höhere Sollzinsen nachweist. § 3
Ausschluss
von Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht (1)
Aufrechnungs- und Zurückhaltungsrecht werden
gegenüber Forderungen der Firma Klaus Riedel GmbH ausgeschlossen. (2)
Im übrigen beschränkt sich die Aufrechnungsbefugnis
auf unbestrittene oder
rechtskräftig festgestellte Forderungen und das
Zurückbehaltungsrecht auf
dasselbe Rechtsverhältnis. § 4
Lieferungen (1)
Alle Angaben über die Lieferzeit sind nach bestem Ermessen,
aber ohne Gewähr
gegeben; Schadenersatzansprüche wegen verspäteter
Lieferung sind daher in jedem
Fall ausgeschlossen. (2)
Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, dass dadurch der
Zweck des
Vertrages gefährdet wird. (3)
Die Lieferzeit verlängert sich angemessen beim Eintritt
unvorhergesehener
Hindernisse – wobei es nicht darauf ankommt, ob sie bei der
Firma Klaus Riedel
GmbH oder bei Unterlieferanten auftreten – z.B.
Betriebsstörungen, Fällen
höherer Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen etc. Die Firma Klaus Riedel GmbH hat
das Recht, bei Fortwirkung dieser Hindernisse die Lieferverpflichtungen
ganz
oder teilweise aufzuheben, ohne dass daraus Ersatzansprüche
des Bestellers
erwachsen oder der Besteller das Recht erwirkt, vom Vertrag
zurückzutreten. (4)
Die Wahl des Versandweges und der Transportmittel erfolgt nach
pflichtgemäßem
Ermessen der Firma Klaus Riedel GmbH. Alle Sendungen,
einschließlich
etwaiger Rücksendungen, gehen auf Gefahr und Kosten des
Bestellers. § 5
Eigentumsvorbehalt und erweiterter Eigentumsvorbehalt (1)
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des
Kaufpreises
Eigentum der Firma Klaus Riedel GmbH. Bei laufender Rechnung gilt
das
vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen als Sicherung für die
Saldorechnung
des Lieferers. (2)
Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss
des
Eigentumserwerbes nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers,
dieser bleibt Eigentümer
der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der
Ansprüche
des Lieferers gemäß (1) dient. (3)
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen, nicht dem
Lieferer
gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen
der §§ 947, 948
mit Folge, dass das Miteigentum des Lieferers an der neuen Sache
nunmehr
Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingung ist. (4)
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem
Besteller im gewöhnlichen Geschäftsverkehr
unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinem Kunden ebenfalls
einen
Eigentumsvorbehalt gem. Nr. (1) bis (3) vereinbart. Zu anderen
Verfügungen über
die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und
Sicherungsübereignung ist der
Besteller nicht berechtigt. (5)
Für den Fall der Weiterveräußerung tritt
der Besteller schon jetzt bis zur
Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers
die ihm aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine
Kunden mit allen
Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der
Besteller
verpflichtet, dem Lieferer alle Auskünfte zu geben und
Unterlagen
auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte
gegenüber dem Kunden des
Bestellers erforderlich sind. (6)
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Vereinbarung gem. (2)
und/oder (3)
oder zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren
weiterveräußert,
so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gem. (5) nur in
Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers. (7)
Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden
Sicherheiten dessen
Gesamtforderung um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des
Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des
Lieferers
verpflichtet. (8)
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter
Seite sind dem
Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende
Interventionskosten gehen
in jedem Fall zu Lasten des Bestellers. (9)
Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von
seinem
Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware
Gebrauch macht, ist er
berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern
zu lassen. Die
Rücknahme von Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten
Erlös, höchstens jedoch
zu dem vereinbarten Lieferpreis. Weitergehende Ansprüche auf
Schadenersatz,
insbesondere verloren gegangene Gewinne, bleiben vorbehalten. § 6
Mängelrüge (1)
Mängelrügen von Vollkaufleuten haben
unverzüglich im Sinne der §§ 377, 378 des
Handelsgesetzbuches zu erfolgen. (2)
Besteller, die nicht zu diesem Personenkreis gehören, haben
offensichtliche
Mängel binnen der Ausschlussfrist von zwei Wochen nach
Auslieferung der Ware
geltend zu machen. Für Mängel, die nicht
offensichtlich sind, hat die Anzeige
innerhalb der Ausschlussfrist von sechs Monaten zu erfolgen. (3) Die
Mängelrüge bedarf in
jedem Falle der Schriftform und der genauen Angabe des Mangels. § 7
Gewährleistung (1)
Die Gewährleistungsansprüche gegenüber der
Firma werden beschränkt auf das
Recht der Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Allein die Firma Klaus Riedel GmbH entscheidet, in welcher Form sie den genannten
Gewährleistungsansprüchen nachkommt. (2)
Kommt die Firma Klaus Riedel GmbH diesen Verpflichtungen nicht
innerhalb
angemessener Frist nach, stehendem Besteller nur die Ansprüche
auf Wandlung
oder Minderung zu. Weitere Gewährleistungsansprüche
sind in jedem Falle
ausgeschlossen. § 8
Anwendung
deutschen Rechts sowie Erfüllungsort und Gerichtsstand (1)
Auf alle mit der Firma Klaus Riedel GmbH abgeschlossenen
Verträge findet deutsches
Recht Anwendung, auch wenn der Besteller einer anderen Rechtsordnung
angehört. (2)
Für alle aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder
unmittelbar sich ergebende
Streitigkeiten ist für beide Vertragsparteien Löbau
Erfüllungsort und
ausschließlicher Gerichtsstand. |
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